Gesellschaft für Afrikanische Philosophie (GAPh) e. V.
§ Titel Seite
1 Name, Sitz und Geschäftsjahr 2
2 Zweck 2
3 Gemeinnützigkeit 3
4 Mitgliedschaft 3
5 Organe 4
6 Mitgliederversammlung 5
7 Vorstand 6
8 Auflösung, Vermögensbindung 7
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
Die Gesellschaft für Afrikanische Philosophie mit ihrem Sitz in Berlin ist eine Fachorganisation für afrikanische Philosophie und ihre Grenzgebiete.
Die Gesellschaft ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung in das Vereinsregister führt die Gesellschaft den Namen Gesellschaft für Afrikanische Philosophie e.V.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
Der Zweck der Gesellschaft ist die Förderung der internationalen Gesinnung, der kulturellen Völkerverständigung und der Völkerfreundschaft im nationalen wie insbesondere im Hinblick auf Afrika internationalen Bereich. Die Gesellschaft favorisiert keine philosophische, religiöse oder weltanschauliche Richtung, sie ist vielmehr den Prinzipien der Humanität verpflichtet und arbeitet unabhängig von konfessionellen und parteipolitischen Bindungen.
Diesen Zweck verwirklicht die Gesellschaft insbesondere, indem sie:
weiteste Kreise für die afrikanische Philosophie interessiert, ihnen diese zugänglich macht und sie an deren Ergebnissen teilnehmen läßt,
an den aktuellen wissenschaftlichen Diskursen im Bereich der afrikanischen Philosophie aktiv teilnimmt,
eine Präsenzbibliothek der afrikanischen Philosophie aufbaut,
eigene Dokumentationen zur afrikanischen Philosophie erstellt und sie Interessenten zugänglich macht,
den wissenschaftlichen Austausch zu ausländischen, und hier besonders zu afrikanischen Philosophen und Universitäten pflegt,
afrikanischen Philosophen Gastvorträge und Vorlesungen ermöglicht,
im allgemeinen offene, jedermann zugängliche philosophische Diskussionen, Vorträge, Colloquien, kleinere Tagungen oder Kongresse veranstaltet.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Die Gesellschaft verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung. Die Gesellschaft ist selbstlos tätig, sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln der Gesellschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Der Gesellschaft können natürliche und juristische Personen angehören, die am afrikanischen philosophischen Geistesleben teilhaben wollen und den Zweck der Gesellschaft unterstützen. Die Mitgliedschaft in der Gesellschaft schließt in keiner Weise die Angehörigkeit zu anderen philosophischen Vereinigungen aus.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Persönlichkeiten, die sich insbesondere um die afrikanische Philosophie, die afrikanische Kultur oder die afrikanische Gesellschaft verdient gemacht haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.
Vereinigungen, die satzungsgemäß sich mit der Förderung von Philosophie befassen, können kooperatives Mitglied werden.
Die Mitglieder sollen nach innen und außen aktiv zur Förderung des Gesellschaftszwecks beitragen. Alle Mitglieder außer den Ehrenmitgliedern sind zur Zahlung von Mitgliedsbeiträgen verpflichtet.
Die Mitgliedschaft endet
mit dem Tod eines Mitglieds
durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an den Vorstand, diese ist nur zum Schluß eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten möglich,
durch Ausschluß aus der Gesellschaft.
Bei groben Verstößen gegen die Satzung der Gesellschaft sowie bei Nichtzahlung des
Mitgliederbeitrages über einen Zeitraum von mehr als sechs Monaten kann die Mit-
gliedschaft durch Beschluß der Mitgliederversammlung beendet werden.
Bei Austritt oder Ausschluß eines Mitgliedes endet die Verpflichtung zur Zahlung des
Mitgliedsbeitrages mit dem Ende des laufenden Geschäftsjahres.
§ 5 Organe
Die Organe der Gesellschaft sind
die Mitgliderversammlung
der Vorstand.
Die Mitgliederversammlung kann die Errichtung eines weiteren Gesellschaftsorgans als erweiterten Vorstand oder als Beirat beschließen. Der Beschluß´zur Errichtung weist diesem Organ insbesondere bestimmte Aufgaben zu, legt seine Zusammensetzung unter besonderer Berücksichtigung der Ehrenmitglieder und der Vertreter der kooperativen Mitglieder fest und bestimmt sein Verhältnis zu den anderen Gesellschaftsorganen.
Die Versammlungen der Organe werden vom Vorstand oder ihrem jeweiligen Vorsitzenden unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Über die Punkte der Tagesordnung findet eine Aussprache statt. Abstimmungen und Wahlen finden in geheimer Form statt, wenn ein stimmberechtigtes Mitglied dies verlangt. Es wird zumindest ein Beschlußprotokoll geführt, dieses ist vom jeweiligen Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Die Beschlüsse und Protokolle sind für alle Mitglieder zugänglich zu machen.
Die einzelnen Organe geben sich für die nähere Regelung ihrer Angelegenheiten jeweils eine Geschäftsordnung.
§ 6 Mitgliederversammlung
Die Versammlung der Mitglieder tritt mindestens einmal im Geschäftsjahr zusammen. Die Einladung erfolgt mindestens 30 Kalendertage vor der Versammlung durch den Vorstand unter Beifügung eines Vorschlags für die Tagesordnung schriftlich mittels Brief an die zuletzt bekannte Anschrift.
Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung unverzüglich einzuberufen, wenn es das Interesse der Gesellschaft verlangt oder wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder der Gesellschaft anwesend sind. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben die persönlichen Mitglieder, die Ehrenmitglieder und jeweils ein Vertreter jedes kooperativen Mitglieds.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
Entgegennahme und Diskussion des Tätigkeitsberichts des Vorstands über das abgelaufene Geschäftsjahr,
Entgegennahme des Berichts der Rechnungsprüfer,
Genehmigung der Rechnungslegung für das abgelaufene Geschäftsjahr und Entlastung des Vorstands,
im Zwei-Jahres-Turnus Neuwahl des Vorstandes, wobei die Wiederwahl der bisherigen Mitglieder des Vorstandes zulässig ist,
Planung für das kommende Geschäftsjahr,
Wahl zweier Rechnungsprüfer für das kommende Geschäftsjahr, wobei die Wiederwahl zulässig ist,
Festsetzung des Mindestbeitrages für die ordentlichen und die kooperativen Mitglieder,
Entzug der Mitgliedschaft (Ausschluß) in begründeten Fällen.
Zur Entscheidung dieser Aufgaben genügt die einfache Stimmenmehrheit der anwesen-
den Mitglieder.
Beschlüsse über die vorzeitige Neuwahl der Vorstandsmitglieder, über Satzungsänderungen mit Ausnahme von § 2 Absatz 1 oder über die Auflösung der Gesellschaft, für beide gilt § 8, sind nur mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder möglich.
Darüber hinaus können in der Mitgliederversammlung Aussprachen, Beratungen und Beschlußfassungen über alle Angelegenheiten der Gesellschaft stattfinden.
§ 7 Vorstand
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte und organisiert die inneren Angelegenheiten der Gesellschaft. Er vertritt die Gesellschaft nach außen.
Der Vorstand besteht aus
dem Präsidenten, dem in der Regel die repräsentativen, konzeptionellen und koordinativen Aufgaben der Gesellschaft obliegen,
dem Geschäftsführer, dem in der Regel die Führung der laufenden Geschäfte der Gesellschaft sowie die Vertretung des Präsidenten obliegen,
dem Schatzmeister, dem in der Regel die Beobachtung der Vermögensinteressen und die laufende Rechnungsführung der Gesellschaft obliegen.
Der Sitz der Gesellschaft ist nicht maßgeblich für den Wohnsitz der Mitglieder des Vorstandes.
Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten die Gesellschaft nach außen.
Der Vorstand trift sich zu regelmäßigen Sitzungen und faßt in diesen seine Beschlüsse. Für die Gültigkeit der Beschlüsse bedarf es der Zustimmung von mindestens zwei Mitgliedern.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer laufenden Wahlperiode aus, so wählen die verbleibenden Mitglieder einmalig ein neues Vorstandsmitglied für den Rest der laufenden Wahlperiode.
§ 8 Auflösung, Vermögensbindung
Die Gesellschaft kann durch den Beschluß einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ihren Zweck nach § 2 Absatz 1 ändern oder aufgelöst werden. Eine solche Mitgliederversammlung muß mit einer Einladungsfrist von mindestens drei Monaten einberufen werden. Der in der Einladung mitzuteilende Tagesordnungsvorschlag darf nur die beabsichtigte Zweckänderung im Wortlaut oder die Auflösung und damit zwingend zusammenhängende Tagesordnungspunkte enthalten.
Der Beschluß über die Zweckänderung oder die Auflösung der Gesellschaft bedarf der Zustimmung in geheimer Wahl von mindestens zwei Dritteln aller Mitglieder der Gesellschaft. Mitglieder, die an der persönlichen Teilnahme an der Versammlung verhindert sind, können ihre Stimme vorher schriftlich in verschlossenem Umschlag dem Vorstand überreichen. Die Öffnung und Auszählung dieser Stimmen findet erst statt, nachdem die Stimmabgabe der anwesenden Mitglieder gültig abgeschlossen ist.
Bei Auflösung, Aufhebung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Gesellschaft fällt ihr Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die kulturelle Völkerverständigung.